Kosten des Disziplinarverfahrens

Im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren ist jeweils zu entscheiden, welche Kosten entstehen und wer diese Kosten zu tragen hat.


Behördliche Kostenentscheidung
Das behördliche Disziplinarverfahren (einschließlich Widerspruchsverfahren) ist gebührenfrei (§§ 37 Abs. 5, 44 Abs. 4 BDG bzw. §§ 39 Abs. 5, § 48 Abs. 6 HDG). Sofern Ihrem Dienstherrn Auslagen entstehen, können diese bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Ihnen auferlegt werden (§ 37 Abs. 1 BDG bzw. § 39 Abs. 1 HDG). Wird das Verfahren eingestellt, trägt sie der Dienstherr (§ 37 Abs. 2 BDG bzw. § 39 Abs. 2 HDG). In diesem Falle hat er Ihnen eventuell entstandene Rechtsanwaltskosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung wie auch Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu erstatten. Mehrkosten einer mit dem Rechtsanwalt geschlossenen Vergütungsvereinbarung sind nicht erstattungsfähig. Im Widerspruchsverfahren trägt grundsätzlich der unterlegene Teil die entstandenen Auslagen (§ 44 Abs. 1 bis 3 BDG bzw. § 48 Abs. 1 bis 3 HDG).


Im Übrigen müssen Sie die Ihnen aus Anlass des Disziplinarverfahrens entstandenen Aufwendungen selbst tragen. Haben Sie mit einem Rechtsanwalt keine Vergütungsvereinbarung geschlossen, bestimmt sich die Höhe der Anwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Teil 6, Abschnitt 2 (§ 2 Abs. 2 RVG). Eine Rechtsschutzversicherung deckt die entstandenen Kosten ab, wenn und soweit keine Vorsatztaten vorliegen. Das gilt in der Regel nicht für die Mehrkosten einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung.

 
Die behördliche Kostenentscheidung, die möglichst mit der Sachentscheidung ergehen soll, bestimmt von Amts wegen den Kostenschuldner und setzt die behördlichen Auslagen der Höhe nach fest (vgl. § 14 Abs. 1 VwKostG).


Gerichtliche Kostenentscheidung
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften der §§ 154 VwGO entsprechend (§ 77 Abs. 1 BDG bzw. § 81 Abs. 1 HDG): Der im gerichtlichen Disziplinarverfahren Unterlegene hat die gesamten Kosten, auch die des behördlichen Disziplinarverfahrens zu tragen (154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG § 81 Abs. 1 und 4 HDG).


Erstattungsfähige Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen.

 

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gerichtsgebühren als Festgebühren nach dem gesonderten Gebührenverzeichnis der Anlage zum Bundesdisziplinargesetz bzw. Hessischen Disziplinargesetz erhoben (§ 78 Abs. 1 BDG bzw. § 82 Abs. 1 S. 1 HDG). Dort werden die Gerichtsgebühren für die erste Instanz in festen Eurobeträgen ausgewiesen, wobei zwischen den einzelnen Klagemöglichkeiten unterschieden und die Beträge nach der angestrebten oder verhängten Disziplinarmaßnahme bemessen werden. Für die gerichtlichen Auslagen finden die Kostenvorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) Anwendung.

 

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig (§ 77 Abs. 1 BDG bzw. § 82 Abs. 2 HDG; § 162 Abs. 1 und 2 VwGO).