Strafverfahren gegen Beamten/Beamtenstrafrecht

Die Bedeutung von Strafverfahren gegen Beamte für deren Dienstangelegenheit wird häufig und selbst von Strafverteidigern unterschätzt – teilweise mit gravierenden Folgen für das Dienstverhältnis der Betroffenen.

 

Dienstliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten
Bei Strafverfahren gegen Beamte ist zwingend zu berücksichtigen, dass die Verwirklichung eines Straftatbestands immer und selbst in Konstellationen, in dem die Straftat im außerdienstlich begangen wurde (zumindest ab einer bestimmten Schwelle des Unrechtsgehalts), auch eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

 

Die Parallelität von Strafverfahren und Disziplinarverfahren
Wurde die Straftat im Dienst begangen, wird unabhängig von ihrem Unrechtsgehalt stets ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses wird angesichts des anhängigen Strafverfahrens jedoch in der Regel ausgesetzt. Es wird also zunächst das Strafverfahren abgeschlossen, bevor der Sachverhalt disziplinarrechtlich überprüft wird.

 

Disziplinarrechtlicher Überhang
Diese zeitliche Abfolge von Strafverfahren und Disziplinarverfahren ist insofern problematisch, als – mit wenigen Ausnahmen im Fall der sogenannten Amtsdelikte – die strafrechtliche Relevanz eines bestimmten Verhaltens zwingend von seiner disziplinarrechtlichen Relevanz unterschieden werden muss: Auch wenn ein im dienstlichen Zusammenhang stehendes Verhalten ggf. straffrei ist, ist es eine Dienstpflichtverletzung. Und selbst wenn der strafrechtliche Unrechtsgehalt eines bestimmten Verhaltens nur gering ist, kann es im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Man spricht daher ausdrücklich vom sogenannten dienst- oder disziplinarrechtlichen Überhang.

 

Bindungswirkung von tatsächlichen Feststellungen
Darüber hinaus werden im Rahmen von Strafverfahren regelmäßig Tatsachen festgestellt, die zwar strafrechtlich überhaupt keine Bedeutung haben, aber eine Dienstpflichtverletzung darstellen. Da die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Disziplinarverfahren Bindungswirkung entfalten, sollten Sie sich stets von einem auf Beamtenstrafrecht spezialisierten Anwalt betreuen lassen oder zumindest einen entsprechend spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Andernfalls werden im Strafverfahren verbindliche Feststellungen getroffen, die zwar strafrechtlich irrelevant sind, im Disziplinarverfahren allerdings zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme und möglicherweise sogar zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.