Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens setzt immer einen sachlichen Grund voraus. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Dienstherrn angeführten Grundes ist stets zu unterscheiden zwischen Gründen, die im Organisationsermessen des Dienstherrn liegen, zum Beispiel die Strukturierung von Behörden und der ihnen zugeordneten Stellen und Dienstposten, und Gründen, durch die die Auswahl des besten geeigneten Bewerbers sichergestellt werden soll.
Sachlicher Grund
Dienstherren können Organisationsgrundentscheidungen treffen, für die ihnen ein weiter Ermessensspielraum zusteht; er ist lediglich hinsichtlich der Willkürlichkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit gerichtlich überprüfbar. Wird ein Stellenbesetzungsverfahren jedoch zum Zweck der Auswahl des geeigneten Bewerbers abgebrochen, ist dies voll gerichtlich überprüfbar.
Erfolgt der Abbruch, weil das Anforderungsprofil geändert werden soll, ist dies nur unter äußerst strengen Voraussetzungen zulässig. Viel zu häufig wird ein Stellenbesetzungsverfahren jedoch abgebrochen, um durch eine Umstrukturierung des Aufgabenbereichs oder eine Änderung (bzw. Einengung) des Anforderungsprofils das Ergebnis der Auswahlentscheidung vorwegzunehmen, was seitens der betroffenen Bewerber meist akzeptiert wird. Beabsichtigt der Dienstherr nicht tatsächlich, die zunächst ausgeschriebene Stelle überhaupt nicht mehr zu vergeben, sollten Sie die Rechtmäßigkeit der angeführten Gründe zwingend überprüfen lassen, wenn Sie sich die Möglichkeit offenhalten möchten, tatsächlich für die Stelle ausgewählt zu werden.
Frist für gerichtliche Anfechtung
Teilt der Dienstherr den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens mit, müssen Sie hiergegen innerhalb eines Monats einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen.